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BaFin greift durch: Bußgelder gegen Payone wegen Mängeln bei Geldwäscheprävention

geralt (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Payone GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 95.000 Euro verhängt. Anlass waren erhebliche Defizite bei der technischen und organisatorischen Umsetzung der geldwäscherechtlichen Vorgaben.

Nach Feststellungen der Finanzaufsicht verfügte Payone nicht über ein angemessenes Datenverarbeitungssystem, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zuverlässig einzuhalten. Zudem hatte das Unternehmen den Umfang seiner geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend an das individuelle Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst.

Zahlungsdienstleister sind nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere der Einsatz geeigneter IT-Systeme, mit denen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kontinuierlich überwacht werden können. Eine rein manuelle Kontrolle reicht bei Zahlungsdienstleistern nicht aus. Vielmehr müssen sämtliche Kunden, Produkte und Transaktionen systemgestützt überwacht werden, wobei einheitliche Überwachungsregeln über alle Kundenportfolios hinweg anzuwenden sind. Auch eine regelmäßige Aktualisierung der Kundendaten ist zwingend erforderlich.

Darüber hinaus müssen Institute Vorsorge für mögliche Ausfälle ihrer IT-Systeme treffen und in der Lage sein, im Störungsfall kurzfristig wirksame Gegenmaßnahmen zur Schadensbegrenzung einzuleiten. In diesem Zusammenhang stellte die BaFin fest, dass das Datenverarbeitungssystem der Payone GmbH zumindest im Geschäftsjahr 2023 entsprechende Mängel aufwies.

Weitere Beanstandungen betrafen die risikoorientierte Ausgestaltung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten. Zahlungsdienstleister müssen Art und Umfang dieser Pflichten an das jeweilige Risiko ihrer Geschäftsbeziehungen und Transaktionen anpassen. Die Payone GmbH kam dieser Verpflichtung nach Einschätzung der Aufsicht im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 5. September 2023 nicht ausreichend nach.

Der Bußgeldbescheid ist seit dem 28. November 2025 rechtskräftig.

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