Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Reisebank AG zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 45.000 Euro verhängt. Hintergrund sind Verstöße gegen geldwäscherechtliche und aufsichtsrechtliche Pflichten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nach Feststellungen der Finanzaufsicht hatte das Institut seine internen Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht ausreichend erfüllt. Infolge dessen verfügte die Reisebank AG im Zeitraum von Juli bis September 2023 nicht über eine ordnungsgemäße Kontenabrufdatei. Diese Datei ist für Kreditinstitute verpflichtend und muss vollständige Angaben zu allen in Deutschland geführten Konten, Depots und Schließfächern enthalten, darunter IBAN, Eröffnungs- und Auflösungsdaten sowie Informationen zu Kontoinhabern, Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten.
Die Kontenabrufdatei ist ein zentrales Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und unerlaubten Finanzgeschäften. Sie ermöglicht der BaFin sowie den Strafverfolgungsbehörden, bei Bedarf schnell und effektiv auf relevante Kontoinformationen zuzugreifen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Datei stellt daher einen erheblichen Aufsichtsverstoß dar.
Darüber hinaus beanstandete die BaFin Verstöße gegen eine Allgemeinverfügung zu meldepflichtigen Iran-Transaktionen. Nachdem die Europäische Kommission den Iran als Drittstaat mit hohem Risiko eingestuft hatte, verpflichtete die BaFin Kreditinstitute im Mai 2020, sämtliche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gegen diese Meldepflicht hatte die Reisebank AG nach Angaben der Aufsicht bis Oktober 2022 verstoßen.
Mit der Bußgeldentscheidung macht die BaFin deutlich, dass sie bei Mängeln in der Geldwäscheprävention und bei der Missachtung aufsichtsrechtlicher Anordnungen konsequent einschreitet.