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Schutzschirm über SHIELD Germany GmbH gespannt: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 105 IN 853/25

Im Verfahren über den Insolvenzantrag der SHIELD Germany GmbH mit Sitz in Laupheim hat das Amtsgericht Ravensburg am 19. Dezember 2025 weitreichende Maßnahmen zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens getroffen. Die Gesellschaft, deren operative Leitung in den Händen von Geschäftsführer Tom-Fabio Traut liegt, betreibt ihren Geschäftsbetrieb unter der Adresse Neue Welt 20/1 in 88471 Laupheim und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 748100 eingetragen.

Mit dem Ziel, eine drohende Gefährdung der Vermögenssubstanz der Gesellschaft zu unterbinden, wurde an diesem Tag um 12:30 Uhr gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit sind ab sofort sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die SHIELD Germany GmbH – ausgenommen solche in Bezug auf unbewegliche Gegenstände – untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind mit sofortiger Wirkung eingestellt worden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht Rechtsanwalt Michael Wahl mit Kanzleisitz in der Karlstraße 33 in 89073 Ulm bestellt. Künftig dürfen Verfügungen über Vermögenswerte der Gesellschaft ausschließlich mit seiner Zustimmung erfolgen. Ferner wurde dem Insolvenzverwalter die Befugnis übertragen, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Auch über die Eröffnung und Verwaltung von Sonderkonten wurde ihm die volle Ermächtigung eingeräumt.

Die Gesellschaft verliert damit bis auf Weiteres die Befugnis, eigenständig über ihre Konten und Außenstände zu verfügen. Parallel dazu wurde den Schuldnern der SHIELD Germany GmbH (den sogenannten Drittschuldnern) ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Stattdessen sind sämtliche Leistungen direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.

Die Maßnahme bezweckt in erster Linie den Schutz und Erhalt der Insolvenzmasse. Entsprechend wurde der Insolvenzverwalter auch beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an sämtliche Drittschuldner zu veranlassen und darüber Nachweis zu führen. Im Zuge seiner Tätigkeit ist er darüber hinaus berechtigt, sämtliche Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und diese bei Bedarf zu sichern.

Abschließend wurde der Verwalter zusätzlich beauftragt, in seiner Funktion als Sachverständiger zu prüfen, ob ein insolvenzrechtlicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Chancen für eine Fortführung des Unternehmens bestehen. Die getroffenen Maßnahmen sind Teil eines sensiblen Sicherungsmechanismus zur Vorbereitung eines geordneten Insolvenzverfahrens oder möglicher Sanierungsstrategien.

Die Rechtsmittelbelehrung sieht vor, dass gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden kann. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder Veröffentlichung der Entscheidung im Portal für Insolvenzbekanntmachungen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses bleibt für die Dauer der Maßnahme gespeichert und wird spätestens sechs Monate nach deren Aufhebung gelöscht.

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