Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 16. Dezember 2025 – Az. 60 IN 74/25
Die Osnatech GmbH mit Sitz im Gewerbepark 9-11, 49143 Bissendorf, hat einen Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Osnabrück hat am 16. Dezember 2025 um 10:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet.
Beschränkte Verfügungsmacht der Geschäftsführung
Ab sofort dürfen Verfügungen über das Vermögen der Osnatech GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Michels (Gesmolder Str. 55, 49084 Osnabrück) bestellt.
Die Schuldner der Osnatech GmbH – also insbesondere Geschäftspartner mit Zahlungsverpflichtungen – wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittel und Zuständigkeit
Die Antragstellerin kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind dazu berechtigt, sofern sie die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-InsVO 2015/848 anzweifeln.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Osnabrück einzureichen. Die Frist beginnt mit Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung, je nachdem, was zuerst eintritt. Eine einfache E-Mail reicht zur Einlegung nicht aus – es gelten die Formvorgaben für schriftliche oder elektronische Einreichungen (§§ 129, 130a ZPO).
Weiteres Vorgehen
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist das Ziel, das Vermögen der Osnatech GmbH vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet das Gericht nach Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
Ein vollständiger Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Website des Amtsgerichts Osnabrück verfügbar.