Aktenzeichen: 55 IN 84/25
Das Amtsgericht Hildesheim hat am 16. Dezember 2025 einen bedeutenden Schritt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition Seniorenhaus Zell GmbH unternommen. Das Unternehmen mit Sitz in der Käthe-Paulus-Straße 2a in 31157 Sarstedt, vertreten durch Geschäftsführer Werner Ströer aus Hildesheim, ist unter dem Aktenzeichen HRB 206725 beim Amtsgericht Hildburghausen registriert. Nun wurde zur Sicherung des verbliebenen Vermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Wilhelm V bestellt. Er führt seine Kanzlei in der Hohenzollernstraße 53 in 30161 Hannover und übernimmt mit sofortiger Wirkung die zentrale Verantwortung für die Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, zu prüfen, ob ein hinreichender Massebestand vorhanden ist und ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Der gerichtliche Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass sämtliche Verfügungen durch die Wert-Investition Seniorenhaus Zell GmbH ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam sind. Damit soll verhindert werden, dass durch eigenständige Entscheidungen der Geschäftsführung ein weiterer wirtschaftlicher Schaden für Gläubiger oder mögliche Investoren entsteht.
Ebenso richtet sich der Beschluss an alle Schuldner der GmbH: Sie sind angehalten, bestehende Zahlungsverpflichtungen ausschließlich unter Beachtung der neuen insolvenzrechtlichen Gegebenheiten zu erfüllen. Das bedeutet konkret, dass Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Zahlungseingänge ordnungsgemäß dokumentiert, geprüft und gegebenenfalls im Sinne der Gläubiger verwertet werden können.
Das Insolvenzgericht betont außerdem, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Zudem weist es in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass sowohl die Schuldnerin als auch betroffene Gläubiger die Möglichkeit haben, gegen diese Entscheidung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde einzulegen. Diese ist schriftlich beim Amtsgericht Hildesheim einzureichen oder zu Protokoll einer Geschäftsstelle abzugeben. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht.
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird ein geordneter Rahmen geschaffen, um das weitere Vorgehen zu strukturieren und Klarheit über die Vermögensverhältnisse zu gewinnen. Der nächste Schritt wird die Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens sein, die auf Grundlage der vom vorläufigen Verwalter gewonnenen Erkenntnisse getroffen wird.