Aktenzeichen: 67c IN 494/25
Ein weiterer Rückschlag für die Hamburger Immobilienbranche: Das Amtsgericht Hamburg hat am 16. Dezember 2025 um 14:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Wernst HoCh GmbH angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister unter HRB 134887, hat ihren Sitz in der Nobistor 16, 22767 Hamburg und wird von Geschäftsführer Oliver Talanga geleitet.
Die Wernst HoCh GmbH war auf den Erwerb von Grundstücken, die Durchführung von Bauträgergeschäften sowie die Vermietung eigener Immobilien spezialisiert – ein klassischer Immobilienentwickler in einem Markt, der in den letzten Jahren zunehmend unter Druck geraten ist.
Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg, eingesetzt. Er ist ab sofort mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und drohende Nachteile für Gläubiger und Geschäftspartner abzuwenden.
Konkret bedeutet dies: Sämtliche Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen – sei es der Zugriff auf Konten, der Verkauf von Immobilien oder andere rechtlich bindende Geschäfte – sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Darüber hinaus wurde den Drittschuldnern, also Personen oder Unternehmen, die der Wernst HoCh GmbH gegenüber Verpflichtungen haben, untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen und Leistungen direkt an den Insolvenzverwalter zu richten, der auch zur Einziehung bestehender Forderungen ermächtigt wurde.
Ebenso wurde ein vorläufiges Vollstreckungsverbot verhängt. Zwangsvollstreckungen, einstweilige Verfügungen oder Arrestmaßnahmen dürfen nicht weiter betrieben oder neu eingeleitet werden – mit Ausnahme von Maßnahmen, die sich auf unbewegliches Vermögen, insbesondere Grundstücke, beziehen. Bereits begonnene Verfahren werden bis auf Weiteres ausgesetzt.
Mit der Anordnung des Gerichts tritt nun eine Phase der Stabilisierung und Bestandsaufnahme ein. Es gilt zu prüfen, ob die Gesellschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt, saniert oder zerschlagen wird. Ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet sich in den kommenden Wochen – maßgeblich ist dabei die Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Vermögenslage und zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens.
Für Investoren, Projektpartner und Gläubiger markiert dieser Beschluss eine Phase erhöhter Unsicherheit, aber auch die Chance auf einen geordneten Umgang mit den bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten.