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Mangels Masse: Insolvenzverfahren gegen Eyemaxx Building Technologies Beteiligungs GmbH abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 613 IN 286/22

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Eyemaxx Building Technologies Beteiligungs GmbH abgelehnt. Der Grund für die Entscheidung liegt in der fehlenden Insolvenzmasse – das Unternehmen verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Kosten eines Verfahrens zu decken.

Die Schuldnerin, ansässig in der Weichertstraße 5 in 63741 Aschaffenburg, war durch ihren Geschäftsführer, Dipl.-Ing. Kurt Rusam, vertreten. Sie hatte das Insolvenzverfahren selbst beantragt – ein Schritt, der in wirtschaftlich schwierigen Situationen als letzter Ausweg zur geordneten Abwicklung gilt. Die nun erfolgte Abweisung stellt eine besonders gravierende Entwicklung dar: Sie bedeutet, dass das Unternehmen nicht einmal mehr in der Lage ist, die grundlegenden Verfahrenskosten zu tragen. Damit ist auch eine geregelte Verteilung noch vorhandener Vermögenswerte an Gläubiger in einem regulären Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

Für die Gläubiger ist dies ein besonders bitteres Signal. Mangels Masse bleibt ihnen der Zugang zu möglichen Rückzahlungen verschlossen. Forderungen laufen ins Leere, da keine Insolvenzmasse zur Verfügung steht, aus der diese auch nur anteilig bedient werden könnten.

Der Beschluss enthält zudem die übliche Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Aschaffenburg, Erthalstraße 3, 63739 Aschaffenburg, eingelegt werden. Diese Frist beginnt entweder mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Auch ist eine elektronische Einreichung möglich – allerdings nur unter den Voraussetzungen, wie sie in der Zivilprozessordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) definiert sind, beispielsweise über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Die Entscheidung des Gerichts markiert das vorläufige Ende der Eyemaxx Building Technologies Beteiligungs GmbH. Sollte kein Gläubiger bereit sein, die Verfahrenskosten vorzuschießen, bleibt nur die formale Löschung aus dem Handelsregister – das Unternehmen selbst ist faktisch wirtschaftlich handlungsunfähig.

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