Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2025 – Az. 810 IN 1900/25
Die Noratis AG, ein Immobilienunternehmen mit Sitz in Eschborn (Hauptstraße 129), hat am 15. Dezember 2025 einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens nach §§ 270a, 270b InsO gestellt. Nur einen Tag später hat das Amtsgericht Frankfurt am Main der Gesellschaft die vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren bewilligt.
Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters
Die Noratis AG bleibt damit handlungsfähig und verwaltet ihr Vermögen zunächst eigenständig weiter, allerdings unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters. Zum Sachwalter wurde auf Vorschlag des Unternehmens Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt von der Kanzlei White & Case Insolvenz GbR bestellt.
Die Entscheidung des Gerichts umfasst auch eine Vollstreckungssperre: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. gestoppt – mit Ausnahme von unbeweglichem Vermögen.
Insolvenzplan muss innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden
Das Gericht hat der Noratis AG eine Frist von drei Monaten gesetzt, um einen Insolvenzplan vorzulegen. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung des Beschlusses. Über die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens wird das Gericht danach entscheiden (§ 270d Abs. 4 InsO).
Ein vorläufiger Gläubigerausschuss soll durch einen separaten Beschluss eingesetzt werden, um die Interessen der Gläubiger in der Eigenverwaltung zu wahren.
Hintergrund
Das Schutzschirmverfahren ist eine Form der Sanierung in Eigenverantwortung und setzt voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten ist, sondern lediglich droht. Es soll Unternehmen in der Krise strukturierte Sanierungsmöglichkeiten geben, um eine reguläre Insolvenz mit Zerschlagung zu vermeiden.
Ob es der Noratis AG gelingt, einen tragfähigen Insolvenzplan zu entwickeln, wird sich in den kommenden Wochen zeigen.