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Zukunft ungewiss: Vorläufige Insolvenzverwaltung über CR Projekt Sechs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 670 IN 184/25 – Amtsgericht Potsdam

Die CR Projekt Sechs GmbH, mit Sitz in der Pascalstraße 10 in 14532 Kleinmachnow, ist in eine wirtschaftlich kritische Lage geraten. Das Amtsgericht Potsdam hat am 10. Dezember 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Unternehmen angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 202992 B registriert und wird durch ihren Geschäftsführer vertreten.

Zur Sicherung der Insolvenzmasse wurde die erfahrene Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner mit der vorläufigen Verwaltung beauftragt. Sie wird künftig von ihrer Kanzlei am Kurfürstendamm 67 in Berlin aus die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin überwachen. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Sicherung und Erhaltung des Unternehmensvermögens sowie die Überwachung der laufenden Geschäftsführung.

Besondere Bedeutung kommt dem Zustimmungsvorbehalt zu: Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erfolgen. Darüber hinaus wurde den Gläubigern untersagt, Vermögenswerte der Schuldnerin in Besitz zu nehmen oder Forderungen einzuziehen. Auch Verrechnungen zu Lasten der Schuldnerin sind ausdrücklich untersagt worden.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt, alle Bankguthaben und Forderungen auf ein neu eingerichtetes Sonderkonto einzuziehen. Sie darf zudem die Geschäftsräume der Gesellschaft betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und alle zur Klärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte einholen – auch bei externen Stellen wie Banken, Versicherungen oder Behörden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Grundlage für ein mögliches Insolvenzverfahren zu schaffen, das Gläubigerschutz und wirtschaftliche Sanierung ermöglicht.

Ebenfalls wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – mit Ausnahme solcher gegen unbewegliche Vermögenswerte – untersagt oder einstweilen eingestellt. Dies gilt auch für bereits begonnene Maßnahmen. Die Schuldnerin hat vollständige Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, andernfalls drohen Zwangsmaßnahmen wie Vorführungen oder Haft.

Der Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts ist mit der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Beteiligte, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, können binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die erste Bekanntgabe – ob durch Zustellung, öffentliche Bekanntmachung oder Verkündung.

Die nun eingeleitete Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt eine entscheidende Weichenstellung für die Zukunft der CR Projekt Sechs GmbH dar. Ob eine Sanierung gelingt oder ein endgültiges Insolvenzverfahren folgen wird, hängt maßgeblich von den kommenden Wochen ab – und von der Fähigkeit, das vorhandene Vermögen im Sinne der Gläubiger zu sichern und geordnet zu verwalten.

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