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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Berlin-Spandau e.V. eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3618 IN 11678/25

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 11. Dezember 2025 um 15:15 Uhr Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik Berlin-Spandau e.V. angeordnet. Der in Berlin ansässige Verein mit Sitz im Metropolitan Park 70, 13591 Berlin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Annerose Zora, Dr. Ina Döttinger, Doreen Kalb und Margit-Charlotte Holz, sieht sich mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen konfrontiert.

Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Vereins wurde zunächst die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen untersagt. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung eingestellt, sofern keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind.

Das Gericht bestellte den erfahrenen Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kanzleisitz in der Kantstraße 164 in 10623 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dessen Befugnisse sind umfassend: Er darf nicht nur über Bankguthaben und sonstige Forderungen des Vereins verfügen und eingehende Gelder entgegennehmen, sondern auch Sonderkonten einrichten, auf die ausschließlich er Zugriff hat. Die führenden Kreditinstitute des Vereins sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen.

Darüber hinaus wurden sämtliche Schuldner des Vereins angewiesen, künftig nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Jegliche Zahlungen direkt an den Verein sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich vom vorläufigen Verwalter genehmigt wurden.

Die Verfügungsmacht des Vereins über sein Vermögen ist erheblich eingeschränkt worden. Künftige Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser ist damit beauftragt, die finanzielle Lage des Vereins zu überwachen, das Vermögen zu sichern und insbesondere zu prüfen, ob dieses zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde zudem das Recht eingeräumt, sämtliche Geschäftsräume des Vereins zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Verein ist verpflichtet, ihm Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zur Vermögenssicherung und zur Aufklärung der finanziellen Verhältnisse zu erteilen.

Mit dieser Maßnahme setzt das Amtsgericht Charlottenburg ein klares Zeichen zur Sicherung der Interessen der Gläubiger. Der Fall steht exemplarisch für die Herausforderungen, denen auch gemeinnützige Träger im Bildungsbereich unterliegen können – selbst dann, wenn sie in einem gesellschaftlich hoch angesehenen Sektor wie der Waldorfpädagogik tätig sind.

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