Das Amtsgericht Konstanz (Az.: K 42 IN 167/25) hat den Insolvenzantrag der Avantgarde ONE GmbH, Lohnerhofstraße 2, 78467 Konstanz, durch Beschluss vom 08.12.2025 mangels Masse abgewiesen. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 724511 geführt und wurde vertreten durch Geschäftsführer Almir Gegic.
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen konnte nicht weiterverfolgt werden, da nicht genügend Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind (§ 26 InsO).
Rechtsfolgen:
Mit der Abweisung des Antrags endet das Insolvenzverfahren, bevor es eröffnet wurde. Es erfolgt keine Bestellung eines Insolvenzverwalters, und Gläubiger haben keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Verfahren anzumelden.
Hinweis auf Rechtsmittel:
Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Zuständig für die Einlegung ist das Amtsgericht Konstanz, Untere Laube 12, 78462 Konstanz. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Beschwerden sind schriftlich oder zu Protokoll eines Amtsgerichts einzulegen. Für bestimmte Gruppen (z. B. Rechtsanwälte, Behörden) gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung gemäß den Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs (siehe www.ejustice-bw.de).
Fazit: Die Avantgarde ONE GmbH gilt nun als vermögenslos im Sinne der Insolvenzordnung. Gläubiger müssen nun auf zivilrechtliche Wege oder mögliche strafrechtliche Ermittlungen hoffen, falls ein Insolvenzverschleppungsverdacht besteht.