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ROY Asset Holding SE: Insolvenzverfahren scheitert an fehlender Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 613 IN 296/25 hat das Amtsgericht Aschaffenburg am 8. Dezember 2025 den Antrag der ROY Asset Holding SE auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Damit endet ein weiteres Kapitel in der Geschichte eines Unternehmens, das einst als Beteiligungsgesellschaft ambitionierte Ziele verfolgte – nun jedoch am Fehlen selbst grundlegender Mittel für ein geordnetes Verfahren gescheitert ist.

Die Schuldnerin mit Sitz in Klingenberg am Main wurde zuletzt von drei Direktoren geführt: Lee Siu Fung Siegried, Lelalertsuphakun Surasak und Toaramrut Surija. Alle drei gelten als unbekannten Aufenthalts, was bereits vor dem nun ergangenen Beschluss Fragen über die faktische Handlungsfähigkeit der Gesellschaft aufgeworfen hatte. Vertreten wurde das Unternehmen durch die Kanzlei Barckhaus Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main.

Der Abweisungsbeschluss gemäß § 26 InsO bedeutet, dass kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden ist, um selbst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken – etwa für einen Insolvenzverwalter oder die Durchführung von Gläubigerversammlungen. Für Gläubiger ist dies eine ernüchternde Nachricht: Die Chancen, offene Forderungen auch nur teilweise zurückzuerhalten, tendieren gegen null.

Die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntmachung durch sofortige Beschwerde angefochten werden. Die Einreichung ist beim Amtsgericht Aschaffenburg möglich, entweder schriftlich oder elektronisch über das besondere Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Maßgeblich für den Fristbeginn ist die früheste Form der Bekanntgabe – sei es durch Zustellung, Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung im Internetportal der Insolvenzgerichte.

Die ROY Asset Holding SE ist mit diesem Beschluss faktisch wirtschaftlich erledigt. Eine Abwicklung oder geordnete Schuldenregulierung findet nicht statt. Zurück bleiben offene Fragen – nicht zuletzt zu den Geschäftsaktivitäten und dem Verbleib der verantwortlichen Direktoren.

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