Düsseldorf, 09.12.2025 – Über das Vermögen der Soly Germany Operations GmbH, ansässig in der Erkrather Straße 401, 40231 Düsseldorf, wurde vom Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 505 IN 272/25). Das Unternehmen ist im Handelsregister unter HRB 99325 eingetragen und wird gesetzlich durch Geschäftsführer Sukhjinder Singh vertreten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf, bestellt. Die Anordnung erfolgte am 09.12.2025 um 09:39 Uhr auf Grundlage der §§ 21 und 22 InsO.
Die wesentlichen Maßnahmen im Überblick:
- Verfügungsbeschränkung: Die Gesellschaft darf nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Einziehungsbefugnis: Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben einzuziehen sowie Gelder entgegenzunehmen.
- Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldnern (z. B. Kunden oder Vertragspartnern) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die Soly Germany Operations GmbH zu leisten. Sie müssen sich an den Insolvenzverwalter halten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Zwangsvollstreckungsstopp: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden untersagt bzw. eingestellt, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit dieser Maßnahme wird der Grundstein für die Prüfung gelegt, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder alternative Lösungen zur Sanierung bestehen. Betroffene Gläubiger werden in der Regel im weiteren Verfahren durch das Gericht gesondert informiert.