Az.: 56 IN 18/25
Das Amtsgericht Lüneburg hat am 5. Dezember 2025 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CAVOK Immobilien Investment und Verwaltungsgesellschaft mbH entschieden, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abzuweisen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Salzstraße 8, 21335 Lüneburg, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter HRB 202117 eingetragen. Sie wird durch ihren Geschäftsführer Hendrik Petrus Jakobus Pretorius mit Wohnsitz in Hyde Park, Sandton, Südafrika, vertreten.
Dem Antrag lag die Absicht zugrunde, ein geordnetes Insolvenzverfahren einzuleiten, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft zu regulieren. Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass kein ausreichend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit entfällt die gesetzliche Grundlage für die Verfahrenseröffnung, was zur sofortigen Abweisung des Antrags führte.
Die Entscheidung hat schwerwiegende Folgen für die CAVOK Immobilien Investment und Verwaltungsgesellschaft mbH sowie ihre Gläubiger. Eine geordnete Verfahrensabwicklung durch das Insolvenzgericht erfolgt nicht. Gläubiger haben damit keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zur Tabelle anzumelden. In vielen Fällen folgt auf eine solche Abweisung die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, sofern keine alternative Abwicklung erfolgt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittel:
Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde offen. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Lüneburg, Insolvenzgericht, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg, einzulegen. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung oder, im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung, mit Ablauf von zwei Tagen nach deren Veröffentlichung. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der Beschwerde beim zuständigen Gericht maßgeblich.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht erklärt werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und hat den angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung über die Anfechtung zu benennen. Eine Begründung wird empfohlen.
Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann – sofern dieser 200 Euro übersteigt – binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Verfahrens in derselben Form Beschwerde eingelegt werden.
Das Insolvenzgericht weist in diesem Zusammenhang auf die Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO hin, die auf der offiziellen Website abrufbar ist oder auf Wunsch zugesendet wird.