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SANCAR Wohnbau GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: IN 711/25

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 den Antrag der SANCAR Wohnbau GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft mit Sitz in der Heimgartenweg 77, 90480 Nürnberg, ist unter der Handelsregisternummer HRB 35132 beim Amtsgericht Nürnberg registriert und wird vertreten durch Geschäftsführer Eike Jörg Zimmermann.

Das Unternehmen war im Bereich der Baukoordination sowie im An- und Verkauf eigener Immobilien tätig und übernahm zudem Aufgaben der Vermögensverwaltung. Der gestellte Insolvenzantrag hatte zum Ziel, ein geordnetes Verfahren zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einzuleiten.

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung stellte das Gericht jedoch fest, dass nicht einmal ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist die Eröffnung des Verfahrens unter diesen Umständen unzulässig. Die Folge ist eine formelle Verfahrensbeendigung ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen können. Auch eine geordnete Verwertung des vorhandenen Vermögens durch das Gericht findet nicht statt. In vielen Fällen zieht eine solche Entscheidung die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister nach sich – sofern keine freiwillige Liquidation eingeleitet wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg

einzureichen. Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse: Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (abrufbar unter www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder kann zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Nürnberg entscheidend. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerde muss:

  • die angefochtene Entscheidung benennen,
  • eine Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten,
  • und von der einreichenden Person unterzeichnet sein.

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe dürfen auch elektronisch übermittelt werden – eine einfache E-Mail ist jedoch unzulässig. Zulässig sind:

  • qualifiziert elektronisch signierte Dokumente oder
  • Dokumente, die über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. das besondere Anwaltspostfach – beA, EGVP) eingereicht werden.

Die detaillierten Anforderungen zur elektronischen Kommunikation sind auf www.justiz.de sowie unter www.ejustice-bayern.de abrufbar.

Mit der Abweisung des Antrags ist das Insolvenzverfahren über die SANCAR Wohnbau GmbH offiziell gescheitert. Eine Sanierung unter gerichtlicher Aufsicht wird nicht mehr stattfinden.

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