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OFG Ohrmundt Finanzdienstleistungen seit 1969 GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 2 IN 2274/25

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OFG Ohrmundt Finanzdienstleistungen seit 1969 GmbH hat das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 26. November 2025 entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzulehnen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Carl-Benz-Straße 1, 69514 Laudenbach, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 700919 eingetragen und wird gesetzlich durch Geschäftsführer Holger Lies vertreten.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von der Schuldnerin selbst gestellt. Im Rahmen der gesetzlichen Prüfung ergab sich jedoch, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist in einem solchen Fall die Eröffnung zwingend zu versagen.

Mit der Abweisung entfällt jede Möglichkeit einer gerichtlichen Sanierung oder Abwicklung unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters. Für Gläubiger bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen nicht über ein Insolvenzverfahren anmelden können. Vielmehr bleibt ihnen nur der individuelle Rechtsweg, sofern noch Vermögenswerte vorhanden sein sollten – was angesichts der festgestellten Mittellosigkeit der Gesellschaft zweifelhaft erscheint. Die Abweisung des Antrags ist häufig der erste Schritt zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.

Rechtsbehelf:

Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 9 InsO sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das:

Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht, sofern der Eingang fristgerecht beim Amtsgericht Mannheim erfolgt. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung,
  • die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Rechtsbehelfe durch professionelle Verfahrensbeteiligte (Anwälte, Notare, Behörden etc.) sind zwingend elektronisch einzureichen. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Voraussetzungen für die elektronische Einreichung sind auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Mit der Abweisung des Antrags ist das Insolvenzverfahren formell beendet. Ob und wie eine außergerichtliche Liquidation oder Löschung der Gesellschaft erfolgt, bleibt abzuwarten. Klar ist: Eine Sanierung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist nicht mehr möglich.

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