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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Boring Thing GmbH & Co. KG eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1508 IN 3947/25

Im Rahmen des am Amtsgericht München anhängigen Insolvenzverfahrens wurde über das Vermögen der Boring Thing GmbH & Co. KG mit Sitz in der Bernauer Straße 13a in 94356 Kirchroth am 4. Dezember 2025 um 10:00 Uhr ein umfassendes Verfügungsverbot verhängt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Straubing unter der Nummer HRA 7163 eingetragen und wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Boring Thing Verwaltungs GmbH. Diese wiederum wird von Geschäftsführer Thomas Stelzl geleitet.

Zur Sicherung der Vermögensinteressen und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen wurde ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Alternative 1 InsO ausgesprochen. Dies bedeutet, dass es der Schuldnerin ab sofort untersagt ist, über Vermögenswerte eigenständig zu verfügen. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Einziehung offener Forderungen.

Gleichzeitig hat das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann aus München bestellt. Seine Kanzlei befindet sich am Unteren Anger 3, 80331 München. Er ist nun mit der Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie mit der Sicherung des vorhandenen Vermögens betraut.

Darüber hinaus wurden auch die Drittschuldner der Boring Thing GmbH & Co. KG in die Pflicht genommen: Zahlungen dürfen nicht mehr direkt an die Schuldnerin erfolgen, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt einer solchen Zahlung ausdrücklich zu.

Gegen diesen Beschluss besteht für die Beteiligten das Recht auf sofortige Beschwerde. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht München eingereicht werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die früheste Form der Bekanntgabe – sei es die öffentliche Bekanntmachung, die Zustellung oder die Verkündung.

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht einen entscheidenden Schritt zur vorläufigen Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eingeleitet. Das weitere Verfahren wird nun zeigen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens gegeben sind oder ob andere Sanierungswege beschritten werden können.

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