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Vorläufige Eigenverwaltung für die KIPFL – KinderIntensivPflegedienst GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3615 IN 6307/25 hat das Insolvenzgericht Potsdam über den Antrag der KIPFL – KinderIntensivPflegedienst GmbH entschieden und am 26. November 2025 eine weitreichende Maßnahme eingeleitet. Die Gesellschaft mit Sitz in Potsdam, vertreten durch Geschäftsführer Andreas Patz und eingetragen unter HRA 23280 P, beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen. Nun befindet sie sich in einer Phase, die maßgeblich über ihr weiteres wirtschaftliches Bestehen entscheidet.

Um 9 Uhr ordnete das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an. Diese ermöglicht der Schuldnerin grundsätzlich, ihre Geschäfte weiterzuführen, jedoch ausschließlich unter strenger Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters. Mit dieser Entscheidung wird ein Mittelweg beschritten: Die Geschäftsführung bleibt im Amt, während ein unabhängiger Fachmann alle Schritte überwacht, kontrolliert und prüft, ob die Voraussetzungen für ein Eigenverwaltungsverfahren tatsächlich erfüllt sind.

Zum vorläufigen Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert aus Berlin bestellt. Ihm obliegen umfassende Prüfungs- und Überwachungsbefugnisse. Er darf nicht nur die Geschäftsräume betreten und Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen, sondern auch eingehende Gelder an sich ziehen und Zahlungsflüsse steuern. Zugleich ist er verpflichtet, dem Gericht detailliert Bericht zu erstatten – insbesondere über die Finanz- und Buchführungslage, die Tragfähigkeit der eingereichten Eigenverwaltungsplanung sowie mögliche Haftungsansprüche gegenüber Organmitgliedern.

Das Gericht untersagte außerdem sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits laufende Vollstreckungen wurden eingestellt. Zahlungen nach § 266a StGB dürfen nur mit Zustimmung des Sachwalters erfolgen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass die Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung nur noch solche Verbindlichkeiten eingehen darf, die dem künftigen gemeinschaftlichen Gläubigerinteresse dienen und nicht dem Widerspruch des Sachwalters unterliegen.

Die Entscheidung betont außerdem, dass der Sachwalter unverzüglich Bericht erstatten muss, sollte die Fortführung der Eigenverwaltung für die Gläubiger nachteilig sein. In einem solchen Fall könnte das Gericht Maßnahmen bis hin zur Aufhebung der Eigenverwaltung ergreifen.

Mit diesem Beschluss führt das Amtsgericht Potsdam das Verfahren der KIPFL – KinderIntensivPflegedienst GmbH in eine streng überwach-te Phase, die sowohl der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage als auch der Vorbereitung einer möglichen Sanierung dient.

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