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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Europersonal24 GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 101 IN 950/25

Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 27. Oktober 2025 um 17:10 Uhr im Verfahren über den Antrag der

AOK,
Kriegsstraße 41, 76133 Karlsruhe,
(Gläubigerin, Gz.: 24022432),

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Europersonal24 GmbH,
Fiduciastraße 4, 76227 Karlsruhe,
vertreten durch Geschäftsführerin Aniko Kapic,
(Handelsregister: Amtsgericht Mannheim, HRB 716661),

folgenden Beschluss erlassen (§§ 21, 22 InsO):

  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Tobias Hirte, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, bestellt.
  • Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Der Schuldnerin wird verboten, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen; diese Befugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen.
  • Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Die Prozessführungsbefugnis der Schuldnerin in Aktiv- und Passivprozessen geht uneingeschränkt auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2013 – IX ZR 332/12).
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und die wirtschaftliche Lage zu prüfen.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – 27. Oktober 2025

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