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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Makrobiotik Gastronomie GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 10549/25

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 24. Oktober 2025 um 11:00 Uhr im Verfahren über das Vermögen der Makrobiotik Gastronomie GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin mit Sitz in der Schustehrusstraße 26, 10585 Berlin, wird durch ihren Geschäftsführer Hans Schmid vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 65300 eingetragen.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft ordnete das Gericht mehrere Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) an. Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen wurden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, dessen Kanzlei sich in der Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, befindet. Der Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken, und ob die Fortführung des Unternehmens möglich ist.

Ab dem Zeitpunkt der Anordnung dürfen Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Insbesondere wird der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse gehen vollständig auf den Insolvenzverwalter über, der ermächtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Darüber hinaus darf der vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als Verwalter eröffnen und über diese verfügen – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 7. Februar 2019, Az. IX ZR 47/18, und vom 24. Januar 2019, Az. IX ZR 110/17). Die Kreditinstitute der Gesellschaft wurden verpflichtet, dem Verwalter umfassend Auskunft zu erteilen.

Zudem dürfen Drittschuldner – also Kunden oder Vertragspartner mit offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Makrobiotik Gastronomie GmbH – nur noch an den Insolvenzverwalter leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der Insolvenzverwalter ist befugt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle erforderlichen Informationen zur Sicherung der Insolvenzmasse einzuholen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

Die Veröffentlichung der Anordnung erfolgt im elektronischen Informationssystem der Insolvenzbekanntmachungen und bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Maßnahme gespeichert. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters beginnt für die Makrobiotik Gastronomie GmbH eine entscheidende Phase. Der weitere Fortgang des Verfahrens wird davon abhängen, ob das Unternehmen noch über ausreichende Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verfügt und ob eine Sanierung oder geordnete Abwicklung möglich erscheint.

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