Die Verbraucherzentrale Brandenburg führt mehrere Musterfeststellungsklagen gegen brandenburgische Sparkassen. Im Zentrum stehen fehlerhafte Zinsberechnungen in sogenannten Prämiensparverträgen. Betroffen sind unter anderem die Sparkassen Barnim, Spree-Neiße und Märkisch-Oderland.
Hintergrund
Seit den 1990er-Jahren boten viele Sparkassen sogenannte Prämiensparverträge an – langfristige Sparmodelle mit variablen Zinsen und steigenden Prämien. Laut der Verbraucherzentrale haben einige Institute jedoch Zinsen unzulässig niedrig berechnet, weil sie keine klaren Kriterien für Zinsanpassungen festgelegt hatten. Dadurch sollen viele Kundinnen und Kunden über Jahre hinweg weniger Zinsen erhalten haben, als ihnen zustanden.
Nachdem Gespräche über Nachzahlungen scheiterten, reichte die Verbraucherzentrale Brandenburg Klagen gegen die betroffenen Sparkassen ein.
Verfahren und aktueller Stand
- Sparkasse Barnim:
Klageeingang: November 2021
Erste Verhandlung: Dezember 2022
Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts: Mai 2024
Die Verbraucherzentrale legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Termin der BGH-Verhandlung: 9. Dezember 2025 - Sparkasse Spree-Neiße:
Klageeingang: Juli 2022
Erste Verhandlung: Oktober 2023
Urteil des Oberlandesgerichts: Mai 2024
Auch hier legte die Verbraucherzentrale Revision ein. - Sparkasse Märkisch-Oderland:
Musterfeststellungsklage durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Urteil der ersten Instanz: März 2025 – noch nicht rechtskräftig.
Der vzbv prüft ebenfalls den Gang vor den BGH.
Eine Eintragung in das Klageregister ist in allen Verfahren nicht mehr möglich.
Ziel der Klagen
Das Gericht soll feststellen,
- nach welchen Regeln die Zinsen in den Verträgen berechnet werden müssen, und
- dass die Ansprüche der Sparerinnen und Sparer nicht verjährt sind.
Sollte die Verbraucherzentrale erfolgreich sein, können Betroffene mit einem entsprechenden Vertrag die Sparkasse zur Nachzahlung der zu niedrig berechneten Zinsen auffordern.
Vorteile der Musterfeststellungsklage
- Kostenlos und risikofrei: Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen keine Anwalts- oder Gerichtskosten.
- Verjährungshemmung: Während des Verfahrens verjähren die Ansprüche nicht.
- Bindungswirkung: Das Urteil gilt für alle eingetragenen Verbraucherinnen und Verbraucher.
Allerdings gilt: Auch bei einem positiven Urteil müssen Betroffene ihren Anspruch im Einzelfall noch selbst geltend machen, falls die Sparkasse keine freiwillige Nachzahlung leistet.
Empfehlung für Sparerinnen und Sparer
Wer einen Prämiensparvertrag bei einer Brandenburger Sparkasse besitzt, kann sich von der Verbraucherzentrale Brandenburg beraten lassen.
Dort lässt sich auf Wunsch auch eine Zinsnachberechnung durchführen, um festzustellen, wie groß die Zinsdifferenz im eigenen Vertrag ist.
Kontakt:
0331 / 98 22 999 5 (Mo–Fr 9–18 Uhr)
musterklage@vzb.de
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Babelsberger Str. 12, 14473 Potsdam
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.verbraucherzentrale-brandenburg.de
Fazit:
Die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof könnten wegweisend für tausende Sparerinnen und Sparer sein. Sollte die Verbraucherzentrale Recht bekommen, müssten die Sparkassen jahrelang zu niedrig verzinste Guthaben nachzahlen – ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz im Bankwesen.