Das Amtsgericht Schwarzenbek hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kuschel & Fricke Immobilien GmbH & Co. KG, Langetwiete 8, 21493 Schretstaken, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Beschluss erging durch den Direktor des Amtsgerichts, Herrn Aden, zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 InsO.
Die Antragstellerin ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter der Nummer HRA 11551 HL. Vertreten wird sie durch ihre Gesellschafterin, die K & F Verwaltungsgesellschaft mbH, diese wiederum durch die Geschäftsführer Marco Fricke und Sandra Kuschel, geb. Fricke, sowie durch die Komplementäre Heiner Ludwig Fricke, Marco Fricke und Sandra Kuschel.
Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Tel.: 040 3339958-0, Fax: 040 3339958-29, bestellt.
Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und vor Ort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Weiterhin hat der Verwalter zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Darüber hinaus übernimmt er gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen im Verfahren – ausgenommen sind gerichtliche Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen weiterhin durch das Insolvenzgericht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, wobei das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich ist.
Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung genau bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Die Einreichung kann auch auf elektronischem Wege über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erfolgen, sofern sie den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.justiz.de.
Hintergrund
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein erster Schritt im gerichtlichen Insolvenzverfahren. Sie dient dem Zweck, Vermögensverschiebungen oder Benachteiligungen von Gläubigern während der Prüfungsphase zu verhindern. Ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet sich auf Grundlage der weiteren Prüfung durch den vorläufigen Verwalter.