Das Amtsgericht Dortmund hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PDI Frankfurt Alex & Henry’s GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Planetenfeldstraße 97, 44379 Dortmund, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 37142 eingetragen.
Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Christian Wolfgang Mayer (Wohnsitz in Mannswörth, Österreich) und Anton Thomas Schöpkens (Wohnsitz in Krefeld). Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst das Erwerben, Halten, Verwalten und Entwickeln von Grundbesitz, insbesondere im Raum Frankfurt.
Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens
Am 17. Oktober 2025 um 10:45 Uhr wurde per Beschluss die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Königswall 21, 44137 Dortmund, bestellt.
Folgende Maßnahmen wurden ergriffen:
- Verfügungsbeschränkung: Die Schuldnerin darf nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögenswerte verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Verbot von Zahlungen an die Schuldnerin: Drittschuldner dürfen keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt: Neue Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Vollziehungen von Arresten oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden verboten – sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Bedeutung für Gläubiger und Geschäftspartner
Für Gläubiger der PDI Frankfurt Alex & Henry’s GmbH bedeutet der Schritt zur vorläufigen Insolvenzverwaltung, dass zunächst geprüft wird, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. In dieser Zeit sind die finanziellen Transaktionen und Verfügungen der Schuldnerin stark eingeschränkt und unterliegen der Kontrolle des gerichtlich eingesetzten Verwalters.
Drittschuldner – also alle, die Zahlungen an die Schuldnerin schulden – sind verpflichtet, diese Anordnung zu beachten und Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Verstöße könnten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Weitere Informationen zum Verfahren können beim Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 256 IN 123/25 eingesehen werden.