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Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen: Keine Verfahrenseröffnung gegen Aqua Pro Beteiligungsgesellschaft mbH
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Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen: Keine Verfahrenseröffnung gegen Aqua Pro Beteiligungsgesellschaft mbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 323/22

Göppingen, 2. Oktober 2025 – Das Amtsgericht Göppingen hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aqua Pro Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in der Lindenbronn 7, 73116 Wäschenbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Walter Siegfried Weiss, eine wegweisende Entscheidung getroffen: Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Damit stellt das Gericht fest, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung vor, dass ein Verfahren nicht eröffnet wird – eine Entscheidung, die für Gläubiger oft das endgültige Aus ihrer Forderung bedeutet. Denn ohne eröffnete Insolvenzmasse bleibt ihnen meist nur ein wirtschaftlicher Totalausfall.

Die Entscheidung folgt auf den bereits am selben Tag gefassten Beschluss zur Aufhebung der am 16. Februar 2023 angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Diese hatten seinerzeit das Ziel, das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu sichern und vor möglichem Abfluss zu schützen. Mit der nun festgestellten Masseunzulänglichkeit entfällt jedoch die Grundlage für solche Schutzmaßnahmen – ein weiterer Hinweis auf die dramatische Vermögenslage der Gesellschaft.

Rechtsmittel möglich

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten der sofortige Beschwerdeweg offen. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Amtsgericht Göppingen schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die zuerst eintretende Verkündung, Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung auf dem zentralen Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen.

Zudem kann der Rechtsbehelf auch in elektronischer Form über die E-Justice-Plattform des Landes Baden-Württemberg eingereicht werden. Für rechtskundige Beteiligte wie Anwälte oder Behörden besteht sogar eine grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Einreichung, es sei denn, technische Gründe stehen dem vorübergehend entgegen.

Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten. Für die Gläubiger der Aqua Pro Beteiligungsgesellschaft mbH bedeutet dieser Beschluss jedenfalls eine bittere Zäsur – denn ohne Masse bleibt ihnen kaum Hoffnung auf eine Rückführung ihrer offenen Forderungen.

 

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