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Erweiterte vorläufige Insolvenzmaßnahmen bei SGI Alte Textilfabrik Albstadt-Ebingen GmbH: Gericht ordnet Verfügungsverbot über laufende Gerichtsprozesse an
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Erweiterte vorläufige Insolvenzmaßnahmen bei SGI Alte Textilfabrik Albstadt-Ebingen GmbH: Gericht ordnet Verfügungsverbot über laufende Gerichtsprozesse an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 11 IN 267/25

Baden-Baden, 14. Oktober 2025 – Das Amtsgericht Baden-Baden hat im Rahmen des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der SGI Alte Textilfabrik Albstadt-Ebingen GmbH eine weitere gerichtliche Maßnahme zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet. Die Schuldnerin, mit Sitz in der Schorndorferstraße 42/1, 71638 Ludwigsburg, wird im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 731635 geführt. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Rolf Karl Dohmen.

Mit dem am 14. Oktober 2025 um 14:00 Uhr ergangenen Beschluss reagiert das Insolvenzgericht auf die Erfordernis, die Unternehmenswerte und laufenden Rechtspositionen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung konsequent zu schützen.

Allgemeines Verfügungsverbot über gerichtliche Verfahren

Kernstück des Beschlusses ist ein allgemeines isoliertes Verfügungsverbot hinsichtlich aller von der Schuldnerin geführten Aktiv- und Passivprozesse. Das bedeutet: Die Gesellschaft darf bis auf Weiteres nicht mehr eigenständig über anhängige Zivilverfahren verfügen, sei es durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich.

Stattdessen wurde der bereits tätige vorläufige Insolvenzverwalter Harald Kroth ausdrücklich ermächtigt, diese Prozesse in eigenem Namen weiterzuführen. Damit erhält er gerichtliche Handlungsvollmacht, um etwaige Ansprüche der Schuldnerin zu sichern und unberechtigte Forderungen Dritter abzuwehren – ein klares Zeichen für die intensive gerichtliche Kontrolle über das schuldnerische Vermögen.

Fortgeltung früherer Maßnahmen

Neben dem neuen Verfügungsverbot bekräftigte das Gericht, dass sämtliche mit Beschluss vom 18. Juli 2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen und Anordnungen weiterhin Bestand haben. Details hierzu wurden im aktuellen Beschluss nicht erneut aufgeführt, betreffen jedoch in der Regel Verfügungsbeschränkungen, Kontosperren sowie die Pflicht zur Mitwirkung der Schuldnerin bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Lage.

Zivilprozesse unterbrochen

Gemäß § 240 ZPO entfaltet der Beschluss überdies prozessrechtliche Wirkungen: Alle laufenden Zivilrechtsstreitigkeiten gegen oder durch die Schuldnerin werden automatisch unterbrochen. Diese Regelung sichert, dass bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung keine einseitigen Rechtsnachteile entstehen und das Unternehmen vorläufigen Rechtsschutz genießt.

Ausblick

Mit der neuen gerichtlichen Maßnahme wird deutlich, dass sich das Verfahren über das Vermögen der SGI Alte Textilfabrik Albstadt-Ebingen GmbH in einer entscheidenden Phase befindet. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt nun nicht nur die Überwachung der Gesellschaft, sondern auch die aktive Wahrnehmung prozessualer Interessen – ein starker Eingriff in die unternehmerische Selbstständigkeit, der jedoch dem Schutz der Gläubiger dient.

Ob das Verfahren in die Eröffnung übergeht oder eine alternative Lösung gefunden wird, bleibt nun von den Ergebnissen der laufenden Prüfung durch den Verwalter abhängig. Die nächsten Wochen werden klären, ob eine Sanierung in Betracht kommt oder ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss.

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