Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. September 2025 gegen eine natürliche Person zwei Geldbußen in Höhe von jeweils 24.000 Euro verhängt. Der Betroffene hatte es versäumt, der BaFin und dem betroffenen Emittenten die Veränderung seines Stimmrechtsanteils ordnungsgemäß mitzuteilen – ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Hintergrund: Stimmrechtsmitteilungspflichten nach dem WpHG
Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG sind Anteilseigner verpflichtet, der BaFin und dem Emittenten innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte gesetzlich festgelegte Schwellenwerte (z. B. 3 %, 5 %, 10 %) erreichen, über- oder unterschreiten. Diese Pflicht gilt auch, wenn eine bevollmächtigte Person die Stimmrechte ausübt – etwa auf einer Hauptversammlung – sofern diese Bevollmächtigung uneingeschränkt erteilt wurde.
Für die Übermittlung dieser Mitteilung ist das in § 12 Absatz 1 der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) festgelegte verbindliche Meldeformular zu verwenden.
BaFin sanktioniert Verstöße konsequent
Das Unterlassen der Stimmrechtsmitteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei natürlichen Personen kann diese Sanktion gemäß Gesetz bis zu zwei Millionen Euro betragen. Im vorliegenden Fall setzte die BaFin jeweils 24.000 Euro pro Verstoß fest.
Ziel: Transparenz und Marktintegrität
Die Pflicht zur Offenlegung von Stimmrechtsveränderungen ist ein zentrales Element zur Sicherstellung der Transparenz am Kapitalmarkt. Sie ermöglicht Emittenten, Investoren und der Öffentlichkeit, relevante Beteiligungsverhältnisse nachvollziehen zu können. Auf diese Weise wird das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Aktienmarkts gestärkt und der Finanzplatz Deutschland im internationalen Wettbewerb gefestigt.
Die BaFin ruft alle Anteilseigner dazu auf, ihre Mitteilungspflichten ernst zu nehmen und fristgerecht zu erfüllen. Verstöße werden auch in Zukunft konsequent verfolgt und sanktioniert.