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BaFin unterstützt Aufschub bei ESG-Offenlegungspflichten für kleine Institute

Nikin (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stimmt einem No-Action-Letter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu, mit dem insbesondere kleine Institute bei ESG-Offenlegungspflichten entlastet werden sollen. Der No-Action-Letter gewährt einen Aufschub bei bestimmten Offenlegungspflichten, die sich auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte beziehen, kurz ESG genannt. Die BaFin hat dazu am 24. September 2025 eine eigene Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Darin stimmt sie dem Inhalt und der Ausrichtung des EBA-Dokuments ausdrücklich zu und kündigt an, es in ihrer Aufsichtspraxis zu berücksichtigen.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die laufende Überarbeitung der Technischen Implementierungsstandards zur Offenlegung von ESG-Risiken. Diese sogenannten Disclosure Implementing Technical Standards sind Teil der dritten europäischen Kapitaladäquanzverordnung, der Capital Requirements Regulation III (CRR III). Sie regeln die Pflichten von Instituten zur Offenlegung von ESG-Risiken, Aktienpositionen und Engagements gegenüber Schattenbanken. Ziel der Überarbeitung ist es, ein proportional ausgestaltetes Offenlegungssystem zu schaffen, das insbesondere kleinere Institute nicht überfordert.

Die EBA empfiehlt den nationalen Aufsichtsbehörden in ihrem No-Action-Letter, die derzeit geltenden Offenlegungspflichten bis zur Veröffentlichung der überarbeiteten Standards nicht durchzusetzen. Dadurch soll verhindert werden, dass Institute derzeit Vorgaben erfüllen müssen, die möglicherweise schon bald durch erleichterte Anforderungen ersetzt werden oder für kleinere Institute sogar ganz entfallen könnten.

Die ESG-Abkürzung steht für die drei zentralen Nachhaltigkeitsaspekte Environment für Umwelt, Social für Soziales und Governance für Unternehmensführung. Die vollständige Aufsichtsmitteilung der BaFin ist auf ihrer Website veröffentlicht.

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