Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstützt ausdrücklich den No-Action-Letter, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) am 6. August 2025 veröffentlicht hat. Dieser Schritt betrifft die Offenlegungspflichten im Bereich ESG-Risiken, Aktienpositionen und Engagements gegenüber Schattenbanken.
Hintergrund
Mit der Überarbeitung des Implementing Technical Standards (ITS) zu ESG-Offenlegungen nach den Artikeln 434a und 449a der Capital Requirements Regulation III (CRR III) wird der Anwendungsrahmen ausgeweitet. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine Offenlegungspflicht nicht mehr nur für große Institute. Künftig sollen auch kleinere Institute ESG-bezogene Informationen offenlegen – unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips.
Da sich die gesetzlichen und technischen Grundlagen derzeit im Wandel befinden – insbesondere im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets der Europäischen Kommission, das Vereinfachungen und Erleichterungen vorsieht – entsteht Regelungsunsicherheit.
Inhalt des No-Action-Letters
Die EBA empfiehlt den Aufsichtsbehörden, im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2025 und dem Inkrafttreten des neuen Disclosure ITS bestimmte Offenlegungspflichten nicht durchzusetzen. Ziel ist es, Rechts- und Planungssicherheit für Institute zu schaffen, bis die neuen Vorgaben finalisiert sind.
Haltung der BaFin
Die BaFin begrüßt diesen pragmatischen und verhältnismäßigen Ansatz ausdrücklich. Sie wird den No-Action-Letter in ihrer Aufsichtspraxis anwenden und damit gewährleisten, dass insbesondere kleine Institute nicht mit übermäßigen Anforderungen belastet werden, deren Grundlage sich womöglich in Kürze grundlegend ändern wird.
Bedeutung für Institute
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Der derzeitige Stand bleibt vorerst bestehen.
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Kleine und mittlere Institute erhalten aufsichtlichen Aufschub bei neuen ESG-Offenlegungspflichten.
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Es wird verhindert, dass Aufwand für Vorgaben entsteht, die bald wieder entfallen könnten.
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Die BaFin plant keine Durchsetzung dieser Pflichten, bis der neue Disclosure ITS vorliegt.
Fazit
Mit dieser Mitteilung sorgt die BaFin für Klarheit und Unterstützung in einer Phase regulatorischer Übergänge. Sie setzt damit ein Zeichen für eine verhältnismäßige Umsetzung der ESG-Regulierung – besonders im Interesse kleinerer Institute.