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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Möller Servicedienst GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 71 IN 128/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Möller Servicedienst GmbH, Flensburger Straße 9, 25421 Pinneberg, hat das Amtsgericht Pinneberg am 16. September 2025 um 19:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRB 17367 PI eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Marvin Peter Möller vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg, bestellt. Er ist telefonisch unter 040 30604570 erreichbar.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurden Maßnahmen gemäß § 21 Insolvenzordnung angeordnet. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Auch die Einziehung von Außenständen fällt unter diesen Zustimmungsvorbehalt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 bis 44
22869 Schenefeld

einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern keine Verkündung erfolgt, mit deren Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung. Wird die Entscheidung durch Aufgabe zur Post zugestellt, gilt sie drei Tage nach Aufgabe als zugestellt. Wird sie öffentlich bekannt gemacht, gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Pinneberg oder eines anderen Amtsgerichts eingelegt werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei dem oben genannten Gericht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, jedoch muss die Beschwerde von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und eine Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist hierfür nicht ausreichend. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortlichen Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht – 16. September 2025

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