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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der K-Quadrat Ingenieurgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 384/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K-Quadrat Ingenieurgesellschaft mbH, Heidenheimer Straße 80, 89542 Herbrechtingen, hat das Amtsgericht Aalen am 17. September 2025 um 08:50 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 741926 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Aydemir Kaplan vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Oliver Bauer, Rosengasse 15, 89073 Ulm, bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0731 1450 0, per Fax unter 0731 1450 280 sowie per E-Mail unter info at eisenbeis-ra.de.

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin wurden folgende Maßnahmen angeordnet:

Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Auch die Einziehung von Forderungen ist nur mit Zustimmung zulässig.

Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Er ist außerdem berechtigt, im Namen der Schuldnerin oder in seinem eigenen Namen Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen. Für deren Führung darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Absatz 2 Insolvenzordnung begründen.

Die kreditführenden Banken der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sind aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und den Nachweis hierüber zu führen.

Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu verlangen. Die Schuldnerin hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse sowie zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung gegen die Schuldnerin werden einstweilen eingestellt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls untersagt, ausgenommen Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit bestehen. Im Fall der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensabschluss. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Anordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wird, mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung. Bei öffentlicher Bekanntmachung gilt der Beschluss zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt. Maßgeblich ist das frühere Ereignis.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aalen oder eines anderen Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Aalen. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch Gläubiger oder die Schuldnerin selbst können die sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit rügen möchten.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden.

Amtsgericht Aalen – Insolvenzgericht – 17. September 2025

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