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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der AS-Hoch- und Brückenbau GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 666 IN 138/25 e

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AS-Hoch- und Brückenbau GmbH, Fiedlerstraße 44, 34127 Kassel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter HRB 19798, vertreten durch den Geschäftsführer Admir Smailagic (derzeit unbekannten Aufenthalts), hat das Amtsgericht Kassel am 16.09.2025 um 09:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.

Verfügungen der Antragsgegnerin sind ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Götz Lautenbach
BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Eschersheimer Landstraße 50–54
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 963 761 130
Telefax: 069 963 761 145
E-Mail: frankfurt@bbl-law.com

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde einlegen. Ebenso kann jeder Gläubiger Beschwerde einlegen, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Kassel – Insolvenzgericht
Frankfurter Straße 9
34117 Kassel

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder der Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, gilt die Entscheidung als zugestellt, sobald zwei Tage nach der Veröffentlichung vergangen sind. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Kassel, 16. September 2025

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