Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 15 IN 2054/24
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der HFL – Beteiligungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz Wilhelmstraße 3, 71083 Herrenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 749891 und vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Fleisch, hat das Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht am 9. September 2025 um 12:00 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Vermögenslage beschlossen.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen des schuldnerischen Vermögens bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thomas Luger, Mörikestraße 17, 70178 Stuttgart, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0711 878747-0 sowie per Fax unter 0711 87874799 erreichbar.
Wichtige Maßnahmen des Beschlusses
- Zwangsvollstreckung eingestellt:
Alle laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, werden – soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind – einstweilen eingestellt. Neue Maßnahmen sind ebenfalls untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Zustimmungsvorbehalt bei Verfügungen:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). - Besondere Ermittlungs- und Einsichtsrechte:
Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, bei Banken, dem Finanzamt sowie der Union Investment Service Bank AG Auskünfte einzuholen. - Sicherstellung der Vermögenswerte:
- Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten oder Außenstände verfügen.
- Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
- Er ist ermächtigt, Sonderkonten gemäß aktueller BGH-Rechtsprechung zu eröffnen und über diese zu verfügen.
- Masseverbindlichkeiten für Kontoführung:
Zur ordnungsgemäßen Kontoführung darf der Verwalter Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen. - Drittschuldneranweisung:
Den Schuldnern der HFL – Beteiligungsgesellschaft UG wird ausdrücklich verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). - Ermittlungsbefugnisse:
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und Auskünfte von Behörden, Banken, Steuerberatern und weiteren Stellen einholen. - Mitwirkungspflichten der Schuldnerin:
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter vollständige Einsicht und Auskunft zu gewähren und auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Hinweis zur Veröffentlichung
Die Entscheidung wird im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Maßnahme gespeichert. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder -einstellung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzureichen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Bei elektronischer Einreichung gelten besondere Anforderungen gemäß den Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs.
Stuttgart, 9. September 2025
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht