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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Brücke Isestraße GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 344/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 178701 eingetragenen Brücke Isestraße GmbH, mit Sitz in der Innocentiastraße 82, 20144 Hamburg, ist am 5. September 2025 um 12:32 Uhr eine vorläufige Maßnahme nach §§ 21, 22 InsO ergangen.

Die Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb sich auf den Betrieb eines Restaurants mit dem Namen „Brücke“ – mit Zugang über die Isestraße – sowie auf sämtliche damit zusammenhängenden Geschäfte erstreckt, wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Marco Grams.

Das Amtsgericht Hamburg hat Rechtsanwalt Marc-André Borchert, Kattrepelsbrücke 1, 20095 Hamburg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der Anordnung geht ein umfassender Eingriff in die Verfügungsgewalt der Schuldnerin einher:

  • Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

  • Drittschuldnern – das heißt den Schuldnern der Brücke Isestraße GmbH – ist es verboten, Zahlungen unmittelbar an die Schuldnerin zu leisten. Vielmehr wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Die Drittschuldner werden zudem eindringlich aufgefordert, künftige Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Maßnahmen wurden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Schritte dienen der Sicherung der Insolvenzmasse und der Vorbereitung auf ein mögliches Insolvenzverfahren. Sie tragen dazu bei, einen unkontrollierten Abfluss von Vermögenswerten zu verhindern und die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Hamburg, 5. September 2025

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