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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Rimive GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3616 IN 5142/25

Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht hat im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rimive GmbH, mit Sitz in der Gärtnerstraße 13, 10245 Berlin, am 25. August 2025 um 15:15 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse erlassen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 253758 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Riikka Maria Nikkarikoski und Vesa-Matti Pekkola.

Inhalt des Beschlusses:

1. Zwangsvollstreckungsverbot:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung – gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Martin Kuhl,
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
bestellt.

3. Verfügungsbeschränkung:

Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände – insbesondere auch das Einziehen von Außenständen – sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

4. Sicherung der Insolvenzmasse:

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt:

  • Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen
  • eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen
  • ein Insolvenzsonderkonto gemäß BGH-Urteil (Az. IX ZR 47/18) einzurichten und zu führen

5. Maßnahmen gegen Drittschuldner:

Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Rimive GmbH zu leisten. Sie dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

6. Kontroll- und Auskunftsrechte:

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt:

  • Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen
  • Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen
  • Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen
  • Einsicht in Grundbücher zu nehmen

Die Schuldnerin ist zur vollständigen Mitwirkung verpflichtet und hat auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis:

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem und bleibt dort für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Frist: Zwei Wochen
  • Einreichung bei:
    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht eingelegt werden. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Entscheidung bezeichnen. Eine Begründung ist empfohlen.

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe dürfen auch als elektronisches Dokument eingereicht werden – eine E-Mail genügt nicht. Zulässig ist:

  • Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur
  • oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

Weitere Informationen unter:
www.justiz.de
www.ejustice-bw.de

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 25.08.2025

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