Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
561 Js 214088/24
Unter dem AZ: 561 Js 214088/24 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Münchens vom 29.07.2025 die Einziehungsbetroffene Zovko, Emanuela, 03.01.1974 zur Zahlung von Wertersatz iHv. 69.037,02 EUR rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29.10.2024 erklärte sich die Verurteilte gegenüber bislang unbekannten Tätern bereit, ihr Konto bei der Commerzbank AG mit der IBAN DE35 2004 1144 0570 3772 00 zur Abwicklung von Zahlungseingängen zur Verfügung zu stellen. Dabei erkannte die Verurteilte aufgrund der Vielzahl der Fälle, der enormen Summen und der mehrfachen Weiterleitung auf verschiedene Konten ins Ausland die Umstände um die betrügerische Herkunft der auf ihrem Konto eingegangenen Gelder und nahm so billigend in Kauf, dass ihr Konto fortlaufend dazu benutzt werden sollte, aus kriminellen Taten erlangte Gelder zu vereinnahmen und in einer Weise abzuverfügen, die ein Auffinden und Sicherstellen der Gelder verhindern bzw. zumindest erschweren sollte. Die Verurteilte vereinbarte dabei mit den unbekannten Tätern, dass sie jeweils einen bestimmten Anteil der auf ihrem Konto gutgeschriebenen Beträge als einen ihr verbleibenden „Gewinn“ behaupteter „Investitionsgeschäfte“ für sich selbst behalten dürfte. So verblieb im Zeitraum 28.10.2024 bis 27.11.2024 ein „Gewinn“ für die Angeschuldigte in Höhe von 1.542,02 Euro, den die Verurteilte für eigene private Ausgaben verwendete.
Die unbekannten Täter waren an die Geschädigten jeweils über verschiedene Medien (u. a. Facebook und Instagram) und unbekannte Mittelpersonen („Anlageberater“) herangetreten. Die Geschädigten wurden so unter Vortäuschung falscher Tatsachen (gewinnbringender Handel mit Kryptowährungen) dazu verleitet, Gelder auf das o.g. Konto der Angeschuldigten bei der Commerzbank AG zu überweisen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
| Nr. | Datum | Geschädigter | Gegen-IBAN | Betrag in € |
| 1 | 28.10.2024 | Nobert Kühn | DE17 8208 0000 0976 9961 00 | 2.998,00 |
| 2 | 29.10.2024 | Daniel Walk | DE70 2004 1111 0173 1272 00 | 5.000,00 |
| 3 | 29.10.2024 | Silke Ruth Müller | DE23 5002 4024 8952 0188 01 | 4.000,00 |
| 4 | 31.10.2024 | Noel Kodjo Noutsougan Jonas | DE81 4401 0046 0826 1944 68 | 3.000,00 |
| 5 | 04.11.2024 | Rene Bremmel | DE32 8005 5008 1601 1542 71 | 1.200,00 |
| 6 | 06.11.2024 | Werner Dannheim | DE46 2579 1635 0055 3840 00 | 4.001,00 |
| 7 | 06.11.2024 | Angelika Duric | DE30 5001 0517 5409 2290 99 | 4.000,00 |
| 8 | 06.11.2024 | Dr. Eva Maria Traeger | DE15 5001 0517 5437 1167 72 | 1.000,00 |
| 9 | 07.11.2024 | Peter Langer Langmaack | DE37 2005 0550 1015 8030 57 | 1.000,00 |
| 10 | 08.11.2024 | Hartwig Schulz | DE41 4416 0014 4107 5818 00 | 5.000,00 |
| 11 | 12.11.2024 | Thomas Bliese | DE70 1605 0000 4505 1337 40 | 2.000,00 |
| 12 | 12.11.2024 | Angelika Duric | DE30 5001 0517 5409 2290 99 | 2.500,00 |
| 13 | 13.11.2024 | Brandes, Heide | DE83 5005 0201 0119 0232 73 | 1.500,00 |
| 14 | 14.11.2024 | Stefan Kandziora | DE55 5065 0023 0120 0152 27 | 5.000,00 |
| 15 | 14.11.2024 | Rainer Hermann Günzel | DE13 6208 0012 0710 5095 00 | 3.562,00 |
| 16 | 14.11.2024 | Christina Miller | DE46 7205 1840 0380 4442 73 | 1.000,00 |
| 17 | 15.11.2024 | Michael Rabe | DE25 5001 0517 5425 3445 75 | 1.034,00 |
| 18 | 19.11.2024 | Dirk Driescher | DE28 1203 0000 1072 9023 70 | 2.000,00 |
| 19 | 20.11.2024 | Helmut Schmitt | DE03 5452 0194 0600 4002 40 | 3.000,00 |
| 20 | 21.11.2024 | Christina Sonner | DE55 7035 1030 0032 0901 51 | 4.000,00 |
| 21 | 21.11.2024 | Elisabeth Ursula Theune | DE42 5739 1800 0028 0808 08 | 4.442,02 |
| 22 | 22.11.2024 | Thomas Wüst | DE15 7306 1191 0007 1920 96 | 4.800,00 |
| 23 | 27.11.2024 | Peter Langer Langmaack | DE37 2005 0550 1015 8030 57 | 3.000,00 |
| Summe = 69.037,02 |
Die von den Geschädigten auf dem o. g. Konto der Angeschuldigten bei der Commerzbank gutgeschriebenen Geldbeträge transferierte die Angeschuldigte jeweils meist noch am selben Tag, überwiegend in mehreren Teil-Überweisungen, nach Abzug des für sie bestimmten „Gewinns“, auf ein eigenes maltesisches Bankkonto bei der OpenPayd Financial Services Malta Ltd. St. Julians, IBAN: MT85 CFTE 2800 4000 0000 3253 752 weiter, um die Beträge von dort aus anschließend auf weitere ausländische Konten weiter zu transferieren.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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