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Staatsanwaltschaft Köln

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Köln

221 Js 84/​25

An den unbekannten Berechtigten

Strafsache 221 Js 84/​25
Verfahren nach §§ 983, 979-981 BGB
Aufgefundenes Bargeld

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten N. D. sind bei einer Personenkontrolle am 29.04.2025 am Kölner Hauptbahnhof 19.450,00 € Bargeld sichergestellt worden, die der Beschuldigte in einem Umschlag mit sich führte. Der Beschuldigte hat angegeben, das Bargeld von einer nicht ermittelbaren Person in Hamburg mit dem Auftrag entgegengenommen zu haben, den Geldbetrag nach Aachen zu transportieren. Die Ermittlungen haben ergeben, dass dieses Geld aus einer strafbaren Handlung stammen muss. Ein Eigentümer oder Geschädigter konnte nicht ermittelt werden.

Mit dem Geld ist in entsprechender Anwendung von §§ 983, 979-981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu verfahren. Das Geld wird für den unbekannten Berechtigten drei Jahre lang verwahrt. Anschließend erwirbt das Land Nordrhein-Westfalen das Eigentum an dem Geld, wenn kein Anspruch anderweitig geltend gemacht worden ist.

Nach § 980 BGB habe ich in einer öffentlichen Bekanntmachung den Fund mitzuteilen, um dem Berechtigten die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Rechte zu ermöglichen. Dies erfolgt auf diesem Weg. Dem Berechtigten wird eine Frist bis zum 28.02.2026 zur Anmeldung seines Anspruchs bei der Staatsanwaltschaft Köln, Am Justizzentrum 13, 50939 Köln, zu dem Az.: 221 Js 84/​25 gesetzt.

 

 

Elschenbroich
Oberstaatsanwalt

 

 

Hinweis:

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