Staatsanwaltschaft Karlsruhe
712 VA 640 Js 8266/23
Einziehungsverfahren gegen Unbekannt
wegen Diebstahls
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)
Mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 05.02.2024 – 2 KLs 640 Js 8266/23 – wurde gegen Unbekannt die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv. insgesamt 11.785,04 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher 710,41 EUR sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt 59 Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte und zwei weiteren Tatgenossen entwendete am 18.11.2022 auf den 19.11.2022 in der Tiefgarage des Wohngebäudes Ecke Stuttgarter Straße / Rüppurrer Straße in 76137 Karlsruhe, am 10.12.2022 auf den 11.12.2022 in der Tiefgarage des Wohngebäudes Leibnizstraße in 76137 Karlsruhe, am 13.12.2022 in der Tiefgarage der Mehrfamilienhäuser des Wohnblockes Gartenstraße in 76137 Karlsruhe und am 16.12.2022 auf den 17.12.2022 in der Tiefgarage der Mehrfamilienhäuser Ritterstraße und Herrmann-Billing-Straße in 76137 Karlsruhe an den dort geparkten Fahrzeugen der Marken Mercedes Benz, BMW, VW, Audi, Porsche, Volvo, Alfa Romeo verschiedener Eigentümer verschiedene Autoteile (Emblem, Außenspiegelgläser, Lüftungsgitter, Abstandssensor), um diese für sich zu verwenden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 712 VA 640 Js 8266/23 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungs-kosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
gez. Luft
Rechtspflegerin
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