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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

6262 AR RVA 738/​25

Unter dem o.g. Aktenzeichen ist beim Amtsgericht Stuttgart ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB geführt worden. Aufgrund dringenden Tatverdachts wurde ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet. In Vollziehung dessen konnten Vermögenswerte gesichert werden. Mittlerweile ist der Vermögensarrest jedoch aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Ein Verzicht auf die sichergestellten Beträge durch die Beschuldigte ist erfolgt. Da es diverse Geschädigte im gegenständlichen Verfahren gibt, ist analog ein Entschädigungsverfahren durchzuführen.

Den Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Konten der Beschuldigten gingen Zahlungseingänge von Geschädigten ein, die über einen Fakeshop im Internet Goldbarren oder Münzen bestellt, jedoch keine Ware erhalten hatten. Die Bestellungen der Geschädigten erfolgten über die professionell aufgemachten Internetseiten www.die-goldscheideanstalt.de, www.goldschmiedeanstalt-seit1957.de, https:/​/​goldscheideanstalt-preisliste.de, https:/​/​goldscheideanstalt-seit1957.de, https:/​/​meine-goldscheideanstalt.de, https:/​/​die-goldscheideanstalt.de.

Auf der Internetseite https:/​/​die-goldscheideanstalt.de wurde der Fakeshop als Projekt der
Rheinische Scheidestätte GmbH
USt-IdNr: DE283635606
eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Düsseldorf
Handelsregisternummer HRB67778

beschrieben.
In den Online-Shops waren als Konten auf die die Zahlungen für die bestellten Goldbarren und Münzen zu leisten sind, die von der Beschuldigten eröffneten Konten genannt. Insgesamt sind auf den von der Beschuldigten eröffneten Konten im Zeitraum vom 10.10.2019 bis zum 22.10.2019 41 Gutschriften mit einer Gesamtsumme von 296.877,27 € eingegangen, die im Zusammenhang mit der Bestellung von Gold über eine der o.g. Internetseiten stehen dürften.

Einen Anspruch auf Auskehrung des gesicherten Geldes können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO analog.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO analog.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des gesicherten Geldes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6262 AR RVA 738/​25 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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