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Staatsanwaltschaft Dresden

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO

R007 VRs 285 Js 26410/​25

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. R007 VRs 285 Js 26410/​25 (auch vormals 285 Js 30784/​24) wegen selbständiger Einziehung gegen Xiting Zhao, geb. am 28.08.2004

Gegen den o. g. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 16.04.2025, rechtskräftig seit 08.05.2025 (Az.: 254 Ds 285 Js 30784/​24), die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 18.962,50 EUR gemäß § 76a StGB StGB rechtskräftig angeordnet.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Unbekannte Täter veranlassten die Einziehungsbeteiligte dazu, auf ihrem Konto bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden mit der IBAN DE12 8505 0300 1228 2917 79 am 26.03.2024 eine Zahlung in Höhe von 19.000 EUR und am 09.04.2024 eine Zahlung in Höhe von 16.000 EUR entgegenzunehmen und sodann an verschiedene Bankkonten in China weiterzuleiten. Die Zahlung in Höhe von 19.000 EUR wurde am 12.04.2024 in Höhe von 18.962,50 EUR auf das Konto der Einziehungsbeteiligten zurückgebucht.

Die von der Einziehungsbeteiligten entgegengenommen Zahlungen stammten jeweils vom Zeugen Mao und waren betrügerisch veranlasst. Unbekannte Täter spielten dem Zeugen Mao über die chinesische App Tashoo vor, in einer romantischen Beziehung mit der Einziehungsbeteiligten zu sein. Die unbekannten Täter behaupteten gegenüber dem Zeugen Mao dabei wahrheitswidrig, dass die Familie der Einziehungsbeteiligten krank sei und baten ihn um die Überweisungen in Höhe von 19.000 EUR und 16.000 EUR.

Aus diesem Grund bestand der Verdacht, dass sich die Einziehungsbeteiligte der Geldwäsche (261 StGB) strafbar gemacht haben könnte. Zur Sicherung der Einziehung wurde im Ermittlungsverfahren eine Beschlagnahme des Kontos erwirkt (Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 18.05.2022, Az. 272 Gs 2237/​22, BI. 156 f.).

Das Verfahren gegen die Einziehungsbeteiligte wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Tatnachweis nicht zu führen war. Insoweit wird auf die Einstellungsverfügung vom 01.10.2024 verwiesen. Der sichergestellte Geldbetrag rührt aus einer rechtswidrigen Tat her und unterliegt damit der selbständigen Einziehung.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Als Verletzte(r) mögen Sie sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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