Aktenzeichen: 650 IN 162/25 – Amtsgericht Potsdam
Betroffene Gesellschaft:
Werderaner Tannenhof GmbH & Co. KG
Lehniner Chaussee 11, 14542 Werder (Havel)
Vertreten durch: Gerald Mai Verwaltungsgesellschaft mbH
Geschäftsführer: Dr. Christian Mai
Beschluss vom 20.08.2025, 13:00 Uhr:
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde gemäß § 21 Abs. 2 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Vorläufige Insolvenzverwalterin:
Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz
Pariser Platz 6 A, 10117 Berlin
Maßnahmen im Einzelnen:
-
Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). -
Zahlungsverbot für Drittschuldner:
Drittschuldnern ist es untersagt, an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an die Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Auch Verrechnungen zu Lasten der Schuldnerin sind untersagt. -
Sicherungsmaßnahmen:
Gläubigern ist es untersagt, Sicherungsgüter ohne Zustimmung der Insolvenzverwalterin herauszuverlangen oder abgetretene Forderungen einzuziehen. -
Zwangsvollstreckung:
Vollstreckungsmaßnahmen (inkl. Arrest und einstweiliger Verfügung) gegen die Schuldnerin sind untersagt, bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). -
Ermittlungsbefugnis:
Die Insolvenzverwalterin darf Geschäftsräume betreten, Einsicht in Unterlagen nehmen und alle für die Aufklärung erforderlichen Auskünfte verlangen. -
Sonderkonto:
Die Verwalterin ist berechtigt, ein Sonderkonto zur Sicherung der Insolvenzmasse einzurichten. -
Gutachtensauftrag:
Sie wird zugleich als Sachverständige beauftragt zu prüfen:-
ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform vorliegt
-
ob eine Fortführung des Unternehmens realistisch ist
-
ob die Masse ausreicht, um die Kosten zu decken
(vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO)
-
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Frist: 2 Wochen
Einzureichen bei:
Amtsgericht Potsdam – Insolvenzgericht
Hegelallee 8, 14467 Potsdam
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO).
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Elektronische Rechtsbehelfe sind nur auf sicherem Übermittlungsweg oder via EGVP mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 20.08.2025
Aktenzeichen: 650 IN 162/25