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Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet – Werderaner Tannenhof GmbH & Co. KG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 650 IN 162/25 – Amtsgericht Potsdam

Betroffene Gesellschaft:
Werderaner Tannenhof GmbH & Co. KG
Lehniner Chaussee 11, 14542 Werder (Havel)
Vertreten durch: Gerald Mai Verwaltungsgesellschaft mbH
Geschäftsführer: Dr. Christian Mai

Beschluss vom 20.08.2025, 13:00 Uhr:

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde gemäß § 21 Abs. 2 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Vorläufige Insolvenzverwalterin:

Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz
Pariser Platz 6 A, 10117 Berlin

Maßnahmen im Einzelnen:

  • Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Zahlungsverbot für Drittschuldner:
    Drittschuldnern ist es untersagt, an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an die Insolvenzverwalterin erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Auch Verrechnungen zu Lasten der Schuldnerin sind untersagt.

  • Sicherungsmaßnahmen:
    Gläubigern ist es untersagt, Sicherungsgüter ohne Zustimmung der Insolvenzverwalterin herauszuverlangen oder abgetretene Forderungen einzuziehen.

  • Zwangsvollstreckung:
    Vollstreckungsmaßnahmen (inkl. Arrest und einstweiliger Verfügung) gegen die Schuldnerin sind untersagt, bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Ermittlungsbefugnis:
    Die Insolvenzverwalterin darf Geschäftsräume betreten, Einsicht in Unterlagen nehmen und alle für die Aufklärung erforderlichen Auskünfte verlangen.

  • Sonderkonto:
    Die Verwalterin ist berechtigt, ein Sonderkonto zur Sicherung der Insolvenzmasse einzurichten.

  • Gutachtensauftrag:
    Sie wird zugleich als Sachverständige beauftragt zu prüfen:

    • ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform vorliegt

    • ob eine Fortführung des Unternehmens realistisch ist

    • ob die Masse ausreicht, um die Kosten zu decken
      (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Frist: 2 Wochen
Einzureichen bei:
Amtsgericht Potsdam – Insolvenzgericht
Hegelallee 8, 14467 Potsdam

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO).

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Elektronische Rechtsbehelfe sind nur auf sicherem Übermittlungsweg oder via EGVP mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 20.08.2025
Aktenzeichen: 650 IN 162/25

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