Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1612/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der German Pneumatics Engineering GmbH, Arthur-Winkler-Straße 67, 04319 Leipzig, eingetragen beim Amtsgericht Leipzig unter HRB 29306, vertreten durch die Geschäftsführer Kevin Declan Morris und Ralf Dieter Stephani, wird zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse am 21.08.2025 um 15:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Nikolaistraße 3-5, 04109 Leipzig, Telefon: 0341 652200, Telefax: 0341 65220111, E-Mail: leipzig@floether-wissing.de, bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung und der Untersagung neuer Maßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post oder durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wird die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht, so gilt diese zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Sie kann auch bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zur Niederschrift erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und sollte begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (einschließlich Zusammenschlüsse zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) eingereicht werden, sind zwingend elektronisch einzureichen.
Das elektronische Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.
Weitere Informationen finden sich unter: https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php