Staatsanwaltschaft Hof
1650 VRs 15062/22
Vollstreckungsverfahren gegen Heike Schmid Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person Heike Schmid
Entscheidung Urteil/ Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 11.07.2023, Az: 13 Ds 1650 Js 15062/22, rechtskräftig seit 07.08.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 435 StPO
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Einziehungsbeteiligte ist Inhaberin der Kontoverbindung bei der Targobank mit der die IBAN DE15 3002 0900 5330 5680 69. Auf dieses Konto wurden am 20.10.2022 100,00 € von Lenke Bruckmüller, am 26.10.2022 3000,00 € von Frau Daniela Roman, am 28.10.2022 3.000,00 € von Alexandra Will, am 28.10.2022 5.000,00 € von Andreas Schmitt Waren und Dienstleistung, am 03.11.2022 19.040,29 € von Kaya Aynur und am 08.11.2022 6.000,00 € von Hans Gunter und Katalin Zimmermann überwiesen. Diese Überweisungen verfolgen keinem wirtschaftlich nachvollziehbaren Zweck. Ihnen liegen Betrugshandlungen zugrunde.
Die Beschuldigte verfügte die eingehenden Überweisungen am 21.10.2022 in Höhe von 100,00 €, am 27.10.2022 in Höhe von 2800 €, am 28.10.2022 in Höhe von einmal 3.000,00 und einmal 5.000,00 € und am 14.11.2022 in Höhe von 6.000,00 € an Payward Ltd. ab. Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 19.240,29 EUR gesichert werden. Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
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