Staatsanwaltschaft Hamburg
3021 Js 677 / 23 (8203) V
Im Selbstständigen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3021 Js 677 / 23 (8203) V gegen Unbekannt wegen Geldwäsche hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 26.06.2024 (Geschäfts-Nr.: 257 Ds 68/23), rechtskräftig seit 13.07.2024, eine Einziehung angeordnet. In der Zeit vom 10.10.2022 bis zum 19.10.2022 sind durch betrügerische Internetaktivitäten in Form eines sog. Fakeshops diverse Privatpersonen zu Zahlungen auf die folgenden Konten veranlasst worden:
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Sparkasse Lüneburg, IBAN DE02 240501100065914863 |
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Santander Consumer Bank, IBAN DE40 3101 0833 9911 2724 12 |
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BNP Paribas S.A. Niederlassungs Deutschland, IBAN DE70 7603 0080 0260 6819 77 |
Die Einziehung wurde in Höhe der auf den oben genannten Konten jeweils sichergestellten Beträge angeordnet: Ein Betrag in Höhe von 4.953,08 EUR bei der Santander Consumer Bank, ein Betrag in Höhe von 3.946,67 EUR bei der BNP Paribas und ein Betrag in Höhe von 6.457,79 EUR bei der Sparkasse Lüneburg.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden. wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des §794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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