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Staatsanwaltschaft Heidelberg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

660 VA 430 Js 16488/​21

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 28.03.2023 ein Urteil ergangen, welches seit dem 05.04.2023 rechtskräftig ist. Gegen David Guedi Leveng und Joseph Nana Guediwurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.069,45 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. Ebenso wurde die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 280,45 EUR gegen beide angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Geschädigte Firma Avenir: Den Beschuldigten oder einem bisher unbekannten Mittäter gelang es, an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 29.07.2021 entsprechend ihrem Tatplan, sich auf eine nicht näher bekannte Weise Zugang zum E-Mail-Account einer noch nicht bekannten Firma zu verschaffen. Diese Firma hatte vor diesem Zeitpunkt einen nicht näher bekannten Auftrag für die polnische Firma Avenir Medical Poland Spolka (“Firma Avenir“) bearbeitet, den sie in Höhe von 16.500,86 EUR abgerechnet hatte.

Anknüpfend an die so erlangten Informationen gelang es den Beschuldigten oder einem bisher unbekannten Mittäter auf nicht näher bekannte Art und Weise, als Empfängerkonto gegenüber der Firma Avenir das Konto bei der Fidor Bank mit der IBAN DE59 7002 2200 0077 0023 40 anzugeben.

In dem Glauben, dass diese Kontoangabe von der hier noch nicht näher bekannten Firma stammte und die gemachten Angaben richtig seien, nahm der zuständige Mitarbeiter der Firma Avenir vom Konto der Firma (IBAN PL86 1140 1140 0000 5653 3700 1003) am 29.07.2021 eine Überweisung in Höhe von 16.500,86 EUR auf das genannte Konto vor.
Tatsächlich handelte es sich bei dem angegebenen Konto jedoch nicht um ein Konto der hier noch nicht näher bekannten Firma, sondern um ein Konto, welches der Beschuldigte Nana Guedi am 07.06.2021 gemäß dem gemeinsamen Tatplan und mit Wissen und Wollen des Beschuldigten Guedi Leveng unter dem Namen Kevin Nosso und unter Verwendung von dessen verfälschten belgischen Reisepass eröffnet hatte.

Geschädigte Firma Ballyvesey: In dem Glauben, dass eine von den Betrügern verfasste E-Mail und die darin enthaltene Kontoangabe von Herrn Norman stammten und die gemachten Angaben richtig seien, nahm der zuständige Mitarbeiter der Firma Ballyvesey am 07.09.2021 vom Konto der Firma bei der Northern Bank Ltd. (IBAN GB96 DABA 9503 7330 0001 24) eine Überweisung in Höhe von 118.895 EUR zur Zahlung der Rechnung auf das genannte Konto vor.

Tatsächlich handelte es sich bei dem angegebenen Konto jedoch nicht um ein Konto der Firma Finkbeiner, sondern um ein Konto, welches der Beschuldigte Guedi Leveng im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beschuldigten Nana Guedi am 09.06.2021 unter dem Namen des Mohamed Aly Keita und unter Verwendung von dessen französischem Personalausweis eröffnet hatte. Hierfür hatte er gegenüber der Bank als angebliche Anschrift des Keita die Römerstraße 231 in 69126 Heidelberg angegeben, auf einem dortigen Briefkasten den Namen „Keita“ hinzugefügt und die postalisch von der Bank an diese Anschrift übersandten Kontounterlagen jeweils aus diesem Briefkasten an sich genommen.

Das Konto bei der Unicredit mit der IBAN DE54 6722 0286 0030 7660 08, auf welches die Geschädigte die 118.895,00 EUR überwiesen hatte, wurde anschließend durch die kontofürende Bank bei einem Endsaldo per 14.09.2021 von 100.376,41 EUR gesperrt. Dieser Betrag konnte an die Firma Ballyvesey zurücküberwiesen werden ( Schaden: 18.518,59 EUR ).

Geschädigte Anita Deng: Die Beschuldigten oder ein unbekannter Mittäter boten am 03.05.2021 entsprechend dem bereits geschilderten Tatplan unter dem Namen „Gabriele Fichtne“ auf Facebook einen Wurf von angeblich sechs Chihuahua-Welpen für einen Preis von 300 EUR pro Tier zum Kauf an. Die Geschädigte Anita Dengg, die einen solchen Welpen erwerben wollte, wendete sich an den Anbieter und bekundete ihr Kaufinteresse. Die Geschädigte nahm die angeforderte Überweisung in Höhe von 300 EUR am 07.06.2021 um 16:04 Uhr vor. Der Welpe wurde, wie von den Beschuldigten und den unbekannten Mittätern von Anfang an beabsichtigt, nie geliefert.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Anspruchsinhaber möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg schriftlich in Verbindung setzen unter Angabe des obigen Aktenzeichens.

 

 

 

Grimm, Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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