Dark Mode Light Mode

Generalstaatsanwaltschaft Hamm

qimono / Pixabay

Generalstaatsanwaltschaft Hamm

7 Js 2/​20

Selbstständiges Einziehungsverfahren gegen die Einziehungsbeteiligte Fa. RDB reliability & diligence Berlin GmbH in Frankfurt am Main, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 168282
wegen gewerbsmäßigen Betruges u. a.

Mitteilung an denjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist (nachfolgend auch „Verletzter“) gemäß § 111l Abs. 1, Abs. 3 StPO über die Vollziehung des Vermögensarrestes

Die Staatsanwaltschaft Essen hat unter dem Aktenzeichen – 306 Js 221/​16 – ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Vladimir Kourilov, geboren am 13.03.1970, derzeit unbekannten Aufenthalts und Öztekin Kara, geboren am 05.05.1968, zuletzt wohnhaft Röthensteig 9, 90408 Nürnberg, wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges geführt. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Anschließend ist das Verfahren – nunmehr als selbständiges Einziehungsverfahren gegen die Einziehungsbeteiligte Fa. RDB reliability & diligence Berlin GmbH in Frankfurt am Main, Amtsgericht Charlottenburg, HRB 168282 – gem. § 143 Abs. 4 GVG auf die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm übertragen worden.

Um das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 21.12.2017 (44 Gs 4135 – 4138/​17) die selbstständige Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 49.800,00 EUR in das Vermögen der Fa. RDB reliability & diligence Berlin GmbH angeordnet. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes wurden sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen der Fa. RDB reliability & diligence Berlin GmbH aus der vorhandenen Geschäftsverbindung und insbesondere aus dem Bankkonto mit der IBAN DE29 1007 0848 0164 8344 00 bei der Fa. Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Frankfurt am Main gepfändet. Ein so gesichertes Kontoguthaben in Höhe von 44.7644,65 € ist seitdem bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main (2 HL 1156/​18 F) hinterlegt.

Gemäß § 111l Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die in Vollzug des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte.

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden den Verletzten, dem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, durch die Auskehrung des Wertes sichergestellter Vermögenswerte befriedigt. Über die dem Verletzten diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich diesen wie folgt in Kenntnis:

Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens. Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten von der Staatsanwaltschaft eine gesonderte Nachricht hierüber.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Generalstaatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist eine Auskehr allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Generalstaatsanwaltschaft prüft allerdings bereits zuvor fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Schäden angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den /​ die Verletzten ausgekehrt.

b)
Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Generalstaatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Die Verletzten werden daher gebeten alsbald mitzuteilen, ob und in welcher Höhe diese Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Ich weise die Verletzten vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können die Verletzten im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an diese insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es den Verletzten insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Generalstaatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Es wird daher darum gebeten, von Anfragen Abstand zu nehmen. Es obliegt dem Ermessen der Verletzten, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Generalstaatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern der Anspruch der Verletzten zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

 

Hamm, 05.08.2025

gez. Westermeyer, Oberstaatsanwältin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Analyse des Jahresabschlusses 2024 – Repowering Windpark Wittmund Grundeigentümer I GmbH & Co. KG

Next Post

Staatsanwaltschaft Karlsruhe