Aktenzeichen: 70 IN 281/25
Im Zuge einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schieflage hat das Amtsgericht Hanau am 04. August 2025 um 15:00 Uhr entscheidende Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der POS Cloud Solutions GmbH getroffen. Das Unternehmen mit Sitz in der Max-Planck-Straße 11–13, 63477 Maintal, eingetragen im Handelsregister Hanau unter HRB 95640, wurde zuletzt vertreten durch die Liquidatoren Uwe Roth (Hagen) und Nina Valeska Sterling (Freigericht).
Angesichts der finanziellen Lage und zur Vermeidung nachteiliger Vermögensverschiebungen wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Damit unterliegen sämtliche Verfügungen der Antragstellerin über ihre Vermögenswerte ab sofort einem Zustimmungsvorbehalt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ulrich Hassinger bestellt. Dieser ist tätig bei Conscienta, mit Sitz in der Herrnstraße 53, 63065 Offenbach am Main, und erreichbar unter der Telefonnummer 069 4500340 sowie per E-Mail an ra.of@conscienta.de.
Wesentliche Maßnahmen im Überblick:
- Zustimmungserfordernis für Verfügungen:
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung sind Handlungen, durch welche über Vermögensgegenstände verfügt wird, nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Dies betrifft insbesondere Überweisungen, Vertragsabschlüsse und das Einziehen von Forderungen. - Sicherung der Insolvenzmasse:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, sämtliche Gelder und Forderungen entgegenzunehmen sowie notwendige organisatorische und rechtliche Schritte zu unternehmen, um die Insolvenzmasse zu sichern. - Ziel des Verfahrens:
Die Maßnahme dient vorrangig dem Schutz der Gläubigerinteressen sowie der Bewertung, ob das Unternehmen über eine Fortführungsperspektive verfügt und inwieweit eine Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sinnvoll und rechtlich geboten ist.
Ausblick:
Die kommenden Wochen werden zeigen, ob sich für die POS Cloud Solutions GmbH Wege der Restrukturierung oder Sanierung ergeben oder ob die Abwicklung des Unternehmens unausweichlich ist. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung markiert jedenfalls einen bedeutenden Einschnitt im Fortgang der Unternehmensentwicklung.
Amtsgericht Hanau, 04.08.2025