Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen: 3607 IN 3845/25
Beschluss vom 31.07.2025, 14:37 Uhr
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
balance Kranken- und Pflegehilfsmittel GmbH,
Bayreuther Straße 35, 10789 Berlin,
vertreten durch Geschäftsführerin Begüm Saltik,
wurde zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen des Schuldnervermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Wesentliche Anordnungen:
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO), soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
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Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn,
Budapester Straße 35, 10787 Berlin,
bestellt. -
Verfügungen der Schuldnerin bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dies gilt insbesondere für die Einziehung von Außenständen.
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Der Verwalter ist befugt, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, insbesondere:
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Bankguthaben und Forderungen einzuziehen
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ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse zu eröffnen
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Zahlungen und Leistungen Dritter ausschließlich entgegenzunehmen
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Drittschuldnern wird jegliche Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 InsO).
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Zugriffsrechte des Verwalters:
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Betreten der Geschäftsräume
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Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere
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Auskunftseinholung bei Dritten (z. B. Banken, Behörden, Grundbuchämtern)
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Der Verwalter wurde auch mit der Sachverständigenprüfung beauftragt, um zu klären:
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Ob ein Insolvenzgrund vorliegt
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Ob die Verfahrenskosten gedeckt wären
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Ob eine Unternehmensfortführung möglich erscheint
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Hinweis zur Veröffentlichung:
Die Maßnahmen werden elektronisch veröffentlicht und mindestens bis zur Wirksamkeit aufgehoben gespeichert. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Verfahrenseröffnung oder -einstellung gemäß § 3 InsOBekV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden:
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Frist: Zwei Wochen
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Einreichung:
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Schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
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Oder zu Protokoll bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts
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Alternativ: Als elektronisches Dokument gemäß § 130a ZPO (nicht per einfacher E-Mail!)
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Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Diese Anordnung markiert eine kritische Übergangsphase für das Unternehmen, das weiterhin unter Beobachtung steht, bis über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entschieden wird. Die vorläufige Verwaltung dient vorrangig dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Erhaltung des verbliebenen Vermögens.