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Keine Masse vorhanden – Insolvenzverfahren gegen KK Beratung & Verwaltung GmbH abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 15 IN 81/25

Das Amtsgericht Tübingen hat mit Beschluss vom 18. Juni 2025 entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KK Beratung & Verwaltung GmbH abzuweisen. Der Antrag war durch einen Gläubiger gestellt worden. Die Schuldnerin mit Sitz in der Waldhäuser Straße 71, 72076 Tübingen, wird im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 772052 geführt und durch den Geschäftsführer Andreas Kandlbinder vertreten.

Grundlage der Entscheidung war das Fehlen einer zur Durchführung des Verfahrens ausreichenden Masse. Das Gericht stellte damit fest, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht einmal zur Deckung der voraussichtlich entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht – eine häufige Voraussetzung für die Ablehnung eines Insolvenzantrags nach § 26 InsO.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass weder Gläubiger noch das Gericht aktuell eine rechtlich geregelte Verwertung der verbliebenen Vermögenswerte veranlassen können. Die KK Beratung & Verwaltung GmbH bleibt damit in der rechtlichen Schwebe, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Wichtig für Gläubiger: Die überlassenen Vollstreckungsunterlagen werden mit dem Beschluss in der Anlage zurückgegeben.

Zudem erfolgte die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Internet unter der Verfahrensnummer FSNB2707000032590070 in der Kategorie „Abweisung mangels Masse“. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen der Insolvenzbekanntmachungsverordnung die Löschfrist dieser Veröffentlichung sechs Monate beträgt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann von der Schuldnerin oder einem Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich beim Amtsgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Einlegung kann auch zu Protokoll bei jedem Amtsgericht erfolgen – jedoch ist die rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht sicherzustellen.

Für die elektronische Einreichung gelten die Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf der Website www.ejustice-bw.de.

Mit diesem Beschluss ist ein weiteres Kapitel in der Geschichte der KK Beratung & Verwaltung GmbH vorerst geschlossen – ohne dass ein geordnetes Insolvenzverfahren stattfinden wird.

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