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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die PVP Verwaltungs GmbH – Gericht setzt umfassende Schutzmaßnahmen in Kraft

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen: 99 IN 156/25

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PVP Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 10656, mit Sitz in der Lindenstraße 5, 16548 Glienicke, hat das Amtsgericht Bonn am 29. Juli 2025 um 07:59 Uhr den Erlass vorläufiger Sicherungsmaßnahmen beschlossen.

Die Gesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführung, steht unter dem Schutz des Insolvenzrechts, um einer möglichen Vermögensverschiebung vor einer gerichtlichen Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens vorzubeugen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Felix Höpker, Rabinstraße 1, 53111 Bonn, bestellt.

Gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht folgende Maßnahmen angeordnet:

  • Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Dies betrifft sowohl bewegliche Vermögenswerte als auch Forderungen und Bankguthaben (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Drittschuldnern – also Personen oder Institutionen, die der PVP Verwaltungs GmbH gegenüber zur Zahlung verpflichtet sind – wird untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Stattdessen sind Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, der zur Einziehung sämtlicher Forderungen sowie zur Entgegennahme von Geldern ermächtigt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Darüber hinaus wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit diesen Maßnahmen stellt das Insolvenzgericht sicher, dass das vorhandene Vermögen geschützt und geordnet verwaltet wird, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist. Für Gläubiger wie Geschäftspartner bringt dieser Beschluss vorerst Klarheit über den weiteren rechtlichen Rahmen im Umgang mit der Gesellschaft.

Amtsgericht Bonn, 29. Juli 2025
Aktenzeichen: 99 IN 156/25

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