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Insolvenzverfahren über die PJB – Fitness St. Pauli GmbH: Gericht ordnet vorläufige Maßnahmen zum Vermögensschutz an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 67g IN 234/25

Am 28. Juli 2025 um 21:34 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der PJB – Fitness St. Pauli GmbH, mit Sitz in der Feldstraße 66, 20359 Hamburg, vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter HRB 170036 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Mykola Chekmenov und Rechtsanwalt Georg Jablukov gesetzlich vertreten.

Der Geschäftszweck der Gesellschaft umfasst die Errichtung, Anmietung und den Betrieb von Fitnessstudios und zugehörigen Einrichtungen, ebenso wie den Vertrieb von Sportartikeln.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian M. Scholz, Drehbahn 9, 20354 Hamburg, bestellt.

Mit dem gerichtlichen Beschluss wurden folgende Maßnahmen wirksam:

  • Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies betrifft insbesondere finanzielle Mittel und Vermögenswerte der Gesellschaft.
  • Drittschuldnern – also Personen oder Unternehmen, die der Gesellschaft gegenüber zahlungspflichtig sind – ist es untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  • Außerdem wurden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, untersagt, sofern keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Anordnung dient dem Zweck, das Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und eine ungeordnete Abwicklung zu verhindern. Die Entscheidung über eine mögliche Fortführung des Betriebs oder eine geordnete Abwicklung wird im weiteren Verlauf des Verfahrens getroffen.

Amtsgericht Hamburg, 28. Juli 2025
Aktenzeichen: 67g IN 234/25

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